Merkblatt und FAQ zum Versteigerungstermin
Sie möchten ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück aus einer Zwangsversteigerung erwerben und suchen Informationen dazu?
Lesen Sie hier wie es geht und was Sie zum Termin beachten müssen.
Bietsicherheit
Besorgen Sie sich die Sicherheit, die Sie dem Gericht auf Verlangen eines Gläubigers übergeben müssen.
Sie beträgt 10% des festgesetzten Verkehrswertes. Sie können die Sicherheit leisten durch Überweisung von Geld auf das Konto der Gerichtskasse spätestens 2 Wochen vor dem Termin
unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank
einen bestätigten Landeszentralbank-Scheck oder Verrechnungsscheck, der von einem Kreditinstitut ausgestellt sein muss.
Der Scheck muss noch mindestens vier Tage nach dem Termin gelten.
Falls Sie für jemand anderes (mit-) bieten möchten oder jemand anders für Sie den Termin wahrnimmt, ist eine notariell beglaubigte Bietvollmacht notwendig. Bieten Sie für eine Handelsgesellschaft, benötigen Sie einen aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszug.
Klären Sie die Finanzierung des Meistgebotes ab.
Personalausweis. Nehmen Sie zur Versteigerung Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.
Beginn ZVT: Am Anfang des Versteigerungstermins gibt der Rechtspfleger u.a. den Inhalt des Grundbuches und die betreibenden Gläubiger bekannt. In der Regel erwerben Sie das Objekt lastenfrei. Bleiben Belastungen bestehen, so gibt dies der Rechtspfleger bei den „Versteigerungsbedingungen“ bekannt.
Zu den Versteigerungsbedingungen gehört auch, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.
Start Bietzeit: Sobald der Rechtspfleger hierzu auffordert, können Sie mindestens 30 Minuten lang Gebote abgeben. Auch danach können Sie so lange weiterbieten, bis der Rechtspfleger das letzte Gebot dreimal aufgerufen und den Schluss der Versteigerung verkündet hat.
Falls nach den Versteigerungsbedingungen Grundpfandrechte bestehen bleiben, müssen Sie dies bei der Höhe Ihres Gebotes berücksichtigen.
Beispiel: Es bleibt eine Grundschuld von € 50.000,00 bestehen. Sie wollen für das Objekt höchstens € 250.000,00 zahlen.
Sie geben dann gegenüber dem Rechtspfleger höchstens ein Gebot von € 200.000,00 ab.
Das bestehen bleibende Recht müssen Sie nämlich außerhalb der Versteigerung ablösen (s. hierzu Ziff. 4).
Sofort nach dem Zuschlag: Wenn Sie Meistbietender bleiben, erhalten Sie in der Regel am Schluss des Versteigerungstermins den Zuschlag.
Sie werden damit sofort Eigentümer. Das Gericht kann jedoch auch einen besonderen Verkündungstermin bestimmen, der ein bis zwei Wochen später liegt.
Der Rechtspfleger kann den Zuschlag versagen, wenn
– das Meistgebot 50% (5/10) des festgesetzten Verkehrswertes nicht erreicht;
– das Meistgebot 70% (7/10) des festgesetzten Verkehrswertes nicht erreicht und ein hierzu berechtigter Gläubiger die Zuschlagsversagung beantragt
– der bestrangig betreibende Gläubiger die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt oder abgelöst wird.
Ob Sie den Zuschlag auf das Meistgebot erhalten, hängt damit auch vom Einverständnis des Gläubigers ab. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich wegen der Höhe des notwendigen Gebotes bereits im Vorfeld der Zwangsversteigerung mit dem Gläubiger einigen.
TIPP: Bei den auf unserer Website veröffentlichten Immobilien sind wir vom Gläubiger mit der Interessentensuche beauftragt. In diesem Fall ist es sehr sinnvoll sich mit uns in Verbindung zu setzen und die Biethöhe zu besprechen. Sie bekommen alle notwendigen Informationen um im Termin erfolgreich zu sein. Wir begleiten Sie dann im Termin und stehen Ihnen kostenfrei fachkundig zur Seite.
Zahlungsfrist: Die Zwangsversteigerung ist mit dem Zuschlag noch nicht beendet. Das Gericht setzt jetzt einen Verteilungstermin fest, der etwa vier bis acht Wochen nach dem Versteigerungstermin liegt.
Bis dahin ist das von Ihnen abgegebene Meistgebot mit 4% Jahreszinsen verzinslich. Von der Verzinsung ist Ihre Sicherheitsleistung ausgenommen, wenn Sie den Betrag nach Schluss der Versteigerung unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegen lassen. Bitte besprechen Sie dies mit dem Rechtspfleger. Die bestehen bleibenden Grundpfandrechte mit den Zinsen ab Zuschlag lösen Sie durch unmittelbare Zahlung an die Gläubiger ab. Bitte setzen Sie sich mit ihnen sofort nach Zuschlagserteilung in Verbindung.
Daneben kommen folgende Erwerbskosten auf Sie zu:
Kosten
– Zuschlagsgebühr des Vollstreckungsgerichtes 0,3 – 0,5 % des Meistgebotes incl. bestehen bleibenden Rechten
– Grunderwerbsteuer je nach Bundesland 4,5 % bis 5,0 % aus dem Meistgebot incl. bestehen bleibenden Rechten
– Gebühr des Grundbuchamtes für Ihre Eintragung rd. 0,2 % aus dem Verkehrswert als Eigentümer
Mit dem Zuschlag sind Sie sofort Eigentümer
Bei einem Erwerb einer Immobilie aus der Zwangsversteigerung gelten spezielle Regeln bezüglich des Weiterbestehens von Mietverträgen. Da Sie mit Zuschlagserteilung Eigentümer werden, gehen ab diesem Zeitpunkt Nutzen (z. B. Mietzins) und Lasten (z. B. Grundsteuer) auf Sie über. Den seitherigen Eigentümer, der das Objekt selbst nutzte, können Sie zur Räumung auffordern. Sollte es hier Probleme geben (in der Praxis ist dies selten) können Sie aufgrund des Zuschlagsbeschlusses den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen.
Ist das Objekt vermietet, treten Sie wie bei einem Kauf in den Mietvertrag ein. Wenn Sie Eigenbedarf geltend machen wollen, können Sie den Mietvertrag mit den üblichen gesetzlichen Fristen und Bedingungen kündigen. Dies sollten Sie allerdings zum frühestmöglichen Termin tun, damit sich der Mieter nicht auf etwaige längere Fristen des Mietvertrages berufen kann.
Gegebenenfalls sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Gern stehen wir Ihnen auch nach der Versteigerung zu Fragen zur Verfügung. Nutzen Sie unser Wissen aus über 2000 Versteigerungen.
Eine Bietsicherheit ist eine finanzielle Garantie, die Sie als Bieter in einem Zwangsversteigerungstermin beim Amtsgericht hinterlegen müssen, um gültige Gebote abgeben zu können. Die Bietsicherheit ist nur dann nachzuweisen wenn Sie dazu aufgefordert werden. Sie dient dem Gericht und den Gläubigern als Schutz vor sogenannten „Scheingeboten“ und stellt sicher, dass der Bieter ernsthaftes Interesse und eine gewisse Bonität besitzt.
Sie beträgt gesetzlich genau 10 % des amtlich festgesetzten Verkehrswertes des Objekts.
Sie ist unabhängig von der Höhe Ihres tatsächlichen Gebots.
Bei Geboten des Schuldners kann die Höhe bis zum Verkehrswert betragen.
Bargeld ist nicht mehr erlaubt. Es ist nur noch eine Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse möglich. Wenn Sie bei einem Gericht in Sachsen Anhalt bieten möchten können Sie hier gern die Bankverbindungen der Gerichte als Liste mit Anleitung über unsere Seite kostenfrei anfordern.
Verrechnungsscheck: Als Bietsicherheit wird noch ein Verrechnungsscheck akzeptiert. Dieser darf nicht älter als 3 Tage vor der Versteigerung ausgestellt sein und muss im Inland einlösbar sein.
Es gibt 2 Arten dieses Schecks: Schecks der Hausbank und Schecks der Landeszentralbank. Diesen Scheck bekommen Sie gegen eine Gebühr bei Ihrer Hausbank. Der Gegenwert des Scheck wird dann Ihrem Konto belastet. Bei Scheckrückgabe wird die Schecksumme Ihrem Konto gutgeschrieben. Dieser Vorgang ist etwas unpraktikabel. Daher empfehlen wir die Hinterlegung der Bietkaution per Überweisung.
Ja. Wenn Sie Meistbietender geworden sind wird die Bietkaution einbehalten und auf Antrag auf Ihr Gebot angerechnet. Sind Sie nicht Meistbietender geworden, wir Ihnen der Scheck sofort zurückgegeben und eine überweisene Kaution auf das Konto zurück erstattet von welchen sie überweisen wurde.